Honigkennzeichnung neu

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    • Honigkennzeichnung neu

      Hallo miteinander,

      Die Sorge um die kommende Nährwerttabelle dürfte zumindest bei Honig unbegründet sein.

      Aus der Seite des ÖIB.

      Kennzeichnung von Honig
      In der letzten Zeit wurde sehr viel von neuen Kennzeichnungsvorschriften gesprochen.
      Die neue Lebensmittelinformationsverordnung EGVO 1169/2011 wird ab 1.1.2014 mit einem Teilkapitel v in Kraft treten. Für die Imkerschaft relevante Bereiche, die auch im Folgenden behandelt werden treten aber erst mit 13. Dezember 2014 in Kraft, die verpflichtende Nährwertkennzeichnung erst ab 13. Dezember 2016.

      Sind die Imker davon betroffen? Müssen die Etiketten für Honig geändert werden? Wird eine neue Nährwerttabelle für Honig verpflichtend sein? Welche Übergangsfristen gibt es?
      Eine kurze Abhandlung sollen diese Fragen klären.
      Honig-VO BGBL. II Nr. 40/2004
      Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Kennzeichnung von Honig in der Honig-VO geregelt ist. Diese Bestimmungen bleiben natürlich im vollem Umfang bestehen.
      Hier ist auch die Sachbezeichnung von Honig sehr genau geregelt, und ist genau zu beachten.
      Erwähnenswert ist die zusätzliche Angabe der Lagerbedingungen, da nur unter Einhaltung dieser Bedingungen ein Ansteigen des HMF- Wertes möglichst vermieden bzw. minimiert werden kann.
      Empfohlener Wortlaut: „Trocken, vor Wärme geschützt lagern!“

      Lebensmittelinformations-EUVO 1169/11 (kurz LMIVO)
      Obwohl die Bestimmungen der Honigverordnung davon unberührt bleiben, sind aufgrund des Inkrafttretens der LMIVO jedoch einige zusätzliche Regelungen, zu beachten.
      Es sind nunmehr verpflichtende Angaben auf jedem Lebensmittel erforderlich.
      a) Bezeichnung des Lebensmittels
      b) Zutaten-Verzeichnis (nicht erforderlich bei Honig)
      c) Zutaten oder Stoffe die Allergien und Unverträglichkeit auslösen (nicht erforderlich bei Honig)
      d) die Menge bestimmter Zutaten (nicht erforderlich bei Honig)
      e) die Nettofüllmenge
      f) das Mindesthaltbarkeitsdatum
      g) gegebenenfalls Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Verwendung
      h) Name oder Firma und Anschrift des Unternehmens
      i) Ursprungsland oder Herkunftsort –wo dies gem. Art. 26 vorgesehen ist (zB. Fleisch)
      j) Gebrauchsanleitung, falls notwendig, für angemessene Verwendung (nicht erforderlich bei Honig)
      h) Alkoholgehalt in ...% Vol ( bei Getränken > 1,2 % Vol) (nicht erforderlich bei Honig)
      i ) Nährwertdeklaration (nicht erforderlich bei Honig)
      Wichtig:
      Gemäß Art. 13 Abs. 2 sind diese verpflichtenden Angaben in einer Mindestschriftgröße von 1,2 mm (gemessen am Kleinbuchstaben (z. B: „x“) auszuführen.
      Ausnahme:
      Gemäß Art. 13 Abs. 3 beträgt bei Verpackungen, deren größte Oberfläche weniger als 80 cm2 ist, die x-Höhe der Schriftgröße mindestens 0,9 mm
      Sichtfeldregelung neu:
      Gemäß Art. 13 Abs. 5 müssen die Sachbezeichnung, die Nettofüllmenge und der Alkoholgehalt (wenn vorhanden) im selben Sichtfeld erscheinen.

      Für Imker interessant: Ausnahme: Gemäß Art. 16 Abs. 2 sind bei Verpackungen, deren größte Oberfläche weniger als 10cm2 beträgt, nur die unter a), c), e) und f) angeführten Angaben verpflichtend. Das Verzeichnis der Zutaten ist auf andere Weise oder auf Wunsch des Konsumenten zur Verfügung zu stellen.
      Ausnahme für Honig von der Angabe der Nährwerttabelle:
      Gemäß Anhang V Abs. 1 sind unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen, von der Nährwertkennzeichnung ausgenommen.
      Ausnahmen für Verarbeitungsprodukte mit Honig bezüglich Nährwerttabelle:
      a) Gemäß Anhang V Abs. 18 gilt diese Ausnahme auch für Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm2 beträgt. Dies trifft zumindest auf runde Kleingläser mit 6o ml Inhalt zu (unter Umständen auch größere Gläser, wenn deren größte Oberfläche –meist ist dies die Mantelfläche - eben kleiner als 25cm2 ist)
      b) Gemäß Anhang V Abs. 19. Gilt diese Ausnahme auch für Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellte Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller, an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.
      Für uns Imker relevante Übergangsfrist:
      Lebensmittel, die vor dem 13. Dezember 2014 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, und den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen weiter vermarktet werden, bis die jeweiligen Bestände erschöpft sind. Bei der Gestaltung der neuen Etiketten bitte ich dies zu berücksichtigen.
      Zusammenfassend trifft nun für Honig einzig die künftige Mindestschrifthöhe von 1,2 mm (gemessen am Kleinbuchstaben z. B. „x“)bei den verpflichtenden Angaben zu.
      Die vorgeschriebenen Mindestschriftgröße bei der Nettofüllmenge bleibt davon unberührt und ist weiterhin in der Fertigpackungs-VO geregelt (bis 50g/ml = 2mm, bis 200 g/ml = 3 mm, bis 1000g/ml = 4 mm).

      Imkerei-KOSMETIK Unterlagen:
      Achtung: Die neuen Sicherheitsbewertungen für die Propoliscremen „Natur pur“, nach „Zangerl“ und „Drescher“ liegen bereits beim ÖIB in CD Form auf.
      Für die Notifikation sind diese erforderlich, bitte in der Kanzlei bestellen.

      Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
      Ihr Honigreferent Ing. Josef Niklas
      LG Heinz
      je einfacher desto besser

      www.bienenwerkstatt.at