Steuerrecht für Imker. Für Euch zum Lesen.

    This site uses cookies. By continuing to browse this site, you are agreeing to our Cookie Policy.

    • Steuerrecht für Imker. Für Euch zum Lesen.

      Sofern es für euch von Bedeutung ist hier diverse dzt. gültige Grenzen und EHW.
      War so frei es zusammenzuschreiben.
      wenn ihr folgende Grenzen nicht überschreitet, bleibt ihr bei Einkünften aus der Land- u. Forstwirtschaft steuerlich außer Ansatz, somit auch keine Abschreibposten, hat alles zwei Seiten.

      Bienenzucht: § 50 BewG 1955
      (Erzeugung Bienengift wird gesondert Ertragsbewertung vorgenommen)
      Urprodukte: Honig, Cremehonig, Blütenpollen, Propolis, Gelee royal, Bienenwachs und Bienengift.
      Be-und verarbeitetes Produkt: Propolistinktur(-tropfen), Propoliscreme, Bienenwachskerzen, Bienenwachsfiguren, Honigzuckerl, Honig gemischt mit anderen Produkten (z.B.Nüsse, Früchte), Honiglikör, Honigbier, Verarbeitung von Rohwachs zu Mittelwänden.


      UST:

      Bei nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betrieb
      ( EHW bis € 150.000, Umsatz bis € 400.000,--), ist die Umsatzsteuer grundsätzlich pauschaliert.

      Anzuwendende Umsatzsteuersätze: 10% - Verkauf Nichtunternehmer
      12% – Verkauf Unternehmer
      Es entsteht, wegen Festsetzung der Vorsteuerbeträge in der gleichen Höhe, weder eine USt-Zahllast noch ein Vorsteuerüberschuss, daher entfällt grundsätzlich eine Verrechnung der USt mit dem Finanzamt.
      Nebenbetriebsverkauf: Grenze Regelbesteuerung € 24.200,--
      Pauschalierte haben weder Aufzeichnungspflicht noch Steuererklärungspflicht.

      Feststellung der EHW erfolgt erst ab Bestand von 40 Ertragsvölkern, aber auch wenn keine EHW-Feststellung gegeben ist, so sind Imker (Land & Forstw.) berechtigt gem. § 22UStg Rechnungen mit Ust-ausweis auszustellen.

      à.Umsatzsteuerpauschalierte haben nie einen USt-ausweis von 20%, auch nicht bei Altmaschinenverkauf oder Leistungserbringung.
      à Ausnahme: Verpachtung landwirtschaftliche Flächen, nie USt-ausweis von 10% oder 12%,
      sondern 0% oder 20%!



      EST:

      Ermittlung bei Vollpauschalierten (Ges.EHW bis € 65.000,--) durch Anwendung der landwirtschaftlichen Gewinnprozentumsätze Rz 4147, ab 2006 39%. Auf den EHW der Bienenzucht.

      Da für Imker erst ab einen Bestand von 40 Ertragsvölkern ein EHW festgesetzt wird, bleibt die Imkerei bei geringerer Anzahl von Bienenvölkern außer Ansatz.

      Teilpauschalierung über € 65.500,-- EHW sind Einnahmen aus der Imkerei unabhängig von Anzahl der Bienenvölker aufzuzeichnen und davon 70% pauschale Betriebsausgaben in Abzug zu bringen Rz 4166.



      Option möglich – 5 Jahre in E/A gebunden und gegebenenfalls Rechnungsberichtigungen vorzunehmen.


      LGR. Thomas :pfu
    • Wer etwas aktuelles brauch:

      Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Imkereien

      Gespeichert von Büro am Mi, 09/04/2014 - 08:36

      ~~Bundesministerium für Finanzen:
      GZ: BMF-010202/0109-VI/3/2014
      Kundmachung des Bundesministers für Finanzen
      über die Bewertung von Imkereien
      Auf Grund des § 50 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2013, wird nach Beratung im Bewertungsbeirat kundgemacht:
      1. Abschnitt
      Allgemeines
      § 1. Das der Bienenzucht gewidmete Vermögen (Imkereien) ist gemäß § 50 BewG 1955 ein Bestandteil des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Für die Bewertung dieser Vermögensunterart gilt der Grundsatz über die Bewertung nach Ertragswerten gemäß den Bestimmungen des § 32 Abs. 1 und 2 BewG. 1955.
      2. Abschnitt
      Pauschales Bewertungsverfahren
      Bewertung von Bienenvölkern
      § 2. (1) Zur Bewertung einer Imkerei ist der durchschnittliche Jahresbestand an Bienenvölkern zu ermitteln. Es bestehen keine Bedenken, den jeweils im Monat Oktober vorhandenen Bestand als Durchschnittsbestand heranzuziehen.
      (2) Die Feststellung eines Einheitswertes erfolgt ab einem Bestand von 50 Bienenvölkern (Freigrenze).
      (3) Der Ertragswert von Imkereien ist in Höhe von 11 Euro pro Bienenvolk anzusetzen, wobei für Imkereien mit bis zu 99 Bienenvölkern ein Pauschalabschlag in Höhe von 100 Euro anzuwenden ist.
      Durchschnittsbestand bis zu 99 Bienenvölkern:
      Durchschnittsbestand bis zu 99 Bienenvölkern:
      Ertragswert 11 Euro pro Bienenvolk und Pauschalabschlag von 100 Euro:
      Summe (Anzahl der Bienenvölker (bis 99) mal 11 Euro) minus 100 Euro = Ertragswert
      Durchschnittsbestand ab 100 Bienenvölkern: Ertragswert 11 Euro pro Bienenvolk:
      Summe (Anzahl der Bienenvölker mal 11 Euro) = Ertragswert
      (4) Mit dem Pauschalsatz gelten die Honiggewinnung sowie anfallendes Wachs und Rohpropolis als mit erfasst.
      (5) Die Festlegung eines pauschalen Ertragswertes schließt nicht aus, dass es dem betreffenden Betriebsinhaber freisteht, eine Bewertung auf Grund eines von ihm vorgelegten Nachweises des objektiv erzielbaren Ertragswertes zu beantragen.
      (6) Bei der Ableitung der Einheitswerte für Imkereien sind weiters die folgenden betriebswirtschaftlichen und
      bewertungsrechtlichen Grundsätze zu beachten:
      1. Das vorherrschende Betriebsziel bei Imkereien ist die Honiggewinnung. Es sind aber auch jene Imkereibetriebe nach dieser Methode zu bewerten, welche Bienenvölker und Bienenköniginnen zu Verkaufszwecken heranziehen.
      Anfallendes Bienenwachs und Rohpropolis sind in den unterstellten Ertragswerten bereits berücksichtigt.
      2. Gemäß § 50 Abs. 2 BewG. 1955 werden Gebäude bzw. Gebäudeteile, die ausschließlich der Imkerei dienen (Arbeitsräume), nicht besonders bewertet, sondern sind bei der Ermittlung des Ertragswertes mitberücksichtigt.
      Erzeugung von Bienenköniginnen sowie anderen Urprodukten der Imkerei
      § 3. (1) Die Erzeugung von Bienenköniginnen und Weiselzellen sowie Met, Gelee Royale, Bienengift und anderen marktgängigen Urprodukten der Imkerei, soweit diese nicht unter § 2 bereits erfasst sind, ist nur bis zu einem Umsatz von 1 500 Euro (Freibetrag) aus diesen Produkten mit dem Pauschalansatz mit miterfasst. Umsätze über 1 500 Euro sind gesondert zu erklären. Der Mehrertrag ist bei der Einheitswertermittlung zum Pauschalbetrag hinzuzurechnen.
      3. Abschnitt
      Inkrafttreten
      § 4. Diese Kundmachung ist erstmals für die Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1.1.2014 anzuwenden.
      Wien, 28. Februar 2014
      Spindelegger

      The post was edited 1 time, last by Bienenwerkstatt ().

    • Hoj Margit, du dürftest da ja die kompetente Ansprechpartnerin sein. Ich mache es bisher so wie Du schreibst, verrechne keine Ust und berufe mich auf die Kleinunternehmerregelung, aus dem von Dir genannten Grund. Gemäß LWK ist mein Vorgehen falsch. Als Hobbylandwirt müsste ich 10/13% verrechnen, auch wenn ich sie nicht abführe, da auch für mich die USt gelte im Rahmen der Landwirtschaft (Pauschalierung) jedoch keine Zahlpflicht entsteht. Auch Hobbyimker seien wie pauschalierte Betriebe zu behandeln...
      Liebe Grüße

      Abnormal
    • Guten Tag!

      Das Thema muss ich leider nochmal aufmachen, denn ich finde gar nichts und ChatGPT ist auch leicht überfordert. Der erzählt mir jedesmal etwas anderes.

      Ich muss eine Rechnung an ein Unternehmen stellen, das den Honig als Kundengeschenke weiter schenkt. Wieviel USt muss ich demnach hinzu rechnen? 10 % oder 13 %?

      "... für einen Unternehmer für dessen Unternehmen.." wären das Kundengeschenke? Immerhin isst es der Unternehmer nicht selber.

      Danke!