Sofern es für euch von Bedeutung ist hier diverse dzt. gültige Grenzen und EHW.
War so frei es zusammenzuschreiben.
wenn ihr folgende Grenzen nicht überschreitet, bleibt ihr bei Einkünften aus der Land- u. Forstwirtschaft steuerlich außer Ansatz, somit auch keine Abschreibposten, hat alles zwei Seiten.
Bienenzucht: § 50 BewG 1955
(Erzeugung Bienengift wird gesondert Ertragsbewertung vorgenommen)
Urprodukte: Honig, Cremehonig, Blütenpollen, Propolis, Gelee royal, Bienenwachs und Bienengift.
Be-und verarbeitetes Produkt: Propolistinktur(-tropfen), Propoliscreme, Bienenwachskerzen, Bienenwachsfiguren, Honigzuckerl, Honig gemischt mit anderen Produkten (z.B.Nüsse, Früchte), Honiglikör, Honigbier, Verarbeitung von Rohwachs zu Mittelwänden.
UST:
Bei nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betrieb
( EHW bis € 150.000, Umsatz bis € 400.000,--), ist die Umsatzsteuer grundsätzlich pauschaliert.
Anzuwendende Umsatzsteuersätze: 10% - Verkauf Nichtunternehmer
12% – Verkauf Unternehmer
Es entsteht, wegen Festsetzung der Vorsteuerbeträge in der gleichen Höhe, weder eine USt-Zahllast noch ein Vorsteuerüberschuss, daher entfällt grundsätzlich eine Verrechnung der USt mit dem Finanzamt.
Nebenbetriebsverkauf: Grenze Regelbesteuerung € 24.200,--
Pauschalierte haben weder Aufzeichnungspflicht noch Steuererklärungspflicht.
Feststellung der EHW erfolgt erst ab Bestand von 40 Ertragsvölkern, aber auch wenn keine EHW-Feststellung gegeben ist, so sind Imker (Land & Forstw.) berechtigt gem. § 22UStg Rechnungen mit Ust-ausweis auszustellen.
à.Umsatzsteuerpauschalierte haben nie einen USt-ausweis von 20%, auch nicht bei Altmaschinenverkauf oder Leistungserbringung.
à Ausnahme: Verpachtung landwirtschaftliche Flächen, nie USt-ausweis von 10% oder 12%,
sondern 0% oder 20%!
EST:
Ermittlung bei Vollpauschalierten (Ges.EHW bis € 65.000,--) durch Anwendung der landwirtschaftlichen Gewinnprozentumsätze Rz 4147, ab 2006 39%. Auf den EHW der Bienenzucht.
Da für Imker erst ab einen Bestand von 40 Ertragsvölkern ein EHW festgesetzt wird, bleibt die Imkerei bei geringerer Anzahl von Bienenvölkern außer Ansatz.
Teilpauschalierung über € 65.500,-- EHW sind Einnahmen aus der Imkerei unabhängig von Anzahl der Bienenvölker aufzuzeichnen und davon 70% pauschale Betriebsausgaben in Abzug zu bringen Rz 4166.
Option möglich – 5 Jahre in E/A gebunden und gegebenenfalls Rechnungsberichtigungen vorzunehmen.
LGR. Thomas
War so frei es zusammenzuschreiben.
wenn ihr folgende Grenzen nicht überschreitet, bleibt ihr bei Einkünften aus der Land- u. Forstwirtschaft steuerlich außer Ansatz, somit auch keine Abschreibposten, hat alles zwei Seiten.
Bienenzucht: § 50 BewG 1955
(Erzeugung Bienengift wird gesondert Ertragsbewertung vorgenommen)
Urprodukte: Honig, Cremehonig, Blütenpollen, Propolis, Gelee royal, Bienenwachs und Bienengift.
Be-und verarbeitetes Produkt: Propolistinktur(-tropfen), Propoliscreme, Bienenwachskerzen, Bienenwachsfiguren, Honigzuckerl, Honig gemischt mit anderen Produkten (z.B.Nüsse, Früchte), Honiglikör, Honigbier, Verarbeitung von Rohwachs zu Mittelwänden.
UST:
Bei nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betrieb
( EHW bis € 150.000, Umsatz bis € 400.000,--), ist die Umsatzsteuer grundsätzlich pauschaliert.
Anzuwendende Umsatzsteuersätze: 10% - Verkauf Nichtunternehmer
12% – Verkauf Unternehmer
Es entsteht, wegen Festsetzung der Vorsteuerbeträge in der gleichen Höhe, weder eine USt-Zahllast noch ein Vorsteuerüberschuss, daher entfällt grundsätzlich eine Verrechnung der USt mit dem Finanzamt.
Nebenbetriebsverkauf: Grenze Regelbesteuerung € 24.200,--
Pauschalierte haben weder Aufzeichnungspflicht noch Steuererklärungspflicht.
Feststellung der EHW erfolgt erst ab Bestand von 40 Ertragsvölkern, aber auch wenn keine EHW-Feststellung gegeben ist, so sind Imker (Land & Forstw.) berechtigt gem. § 22UStg Rechnungen mit Ust-ausweis auszustellen.
à.Umsatzsteuerpauschalierte haben nie einen USt-ausweis von 20%, auch nicht bei Altmaschinenverkauf oder Leistungserbringung.
à Ausnahme: Verpachtung landwirtschaftliche Flächen, nie USt-ausweis von 10% oder 12%,
sondern 0% oder 20%!
EST:
Ermittlung bei Vollpauschalierten (Ges.EHW bis € 65.000,--) durch Anwendung der landwirtschaftlichen Gewinnprozentumsätze Rz 4147, ab 2006 39%. Auf den EHW der Bienenzucht.
Da für Imker erst ab einen Bestand von 40 Ertragsvölkern ein EHW festgesetzt wird, bleibt die Imkerei bei geringerer Anzahl von Bienenvölkern außer Ansatz.
Teilpauschalierung über € 65.500,-- EHW sind Einnahmen aus der Imkerei unabhängig von Anzahl der Bienenvölker aufzuzeichnen und davon 70% pauschale Betriebsausgaben in Abzug zu bringen Rz 4166.
Option möglich – 5 Jahre in E/A gebunden und gegebenenfalls Rechnungsberichtigungen vorzunehmen.
LGR. Thomas