Honigstand/Verkaufsstand was brauche ich?

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    • Honigstand/Verkaufsstand was brauche ich?

      Liebe Bienenfreunde!

      Ich habe mich ja schon mit vielem beschäftigt, aber noch nie mit der Idee eines Honig-Verkaufsstandes.

      Jetzt aber ist es so weit. Ich möchte ein bis drei Tage im Jahr auf einem Markt oder Flohmarkt Honig verkaufen.

      Was brauche ich dazu von der bürokratischen Seite? Kann mir da jemand eine Schritt für Schritt-Anleitung erstellen?

      Ich bin Kleinimker. Jahresumsatz 2000-3000 Euro. Muss ich Rechnungen ausstellen, auch wenn diese umsatzsteuerfrei sind? Ich habe total keinen Plan. Und ja, natürlich bin ich Österreicher. Tiroler um genau zu sein.

      Please help me :* :?:
      Mit besten Grüßen,
      Wolfgang

      Ich freue mich wenn es regnet, denn wenn ich mich nicht freue, regnet es auch.
      (Karl Valentin)
    • bei einem Umsatz von 3000eur brauchst Du gar nix - soferne Du nur Urprodukte vermarktest.
      Für bearbeitete Produkte musst Du Belege erstellen und die Kunden zur Mitnahme auffordern (Propolistinktur, Honig mit ...., ...)


      Ansonsten musst Du natürlich alle hygienischen Anforderungen erfüllen und zur Abfüllung eine geeichte Waage verwenden wie jeder andere Imker auch.
      Je nach Markt kann es natürlich sein, dass Du Auflagen des regionalen Marktbetreibers einhalten musst. Auf Wiener Marktgebiet musst Du zB einen Produzentenschein vorlegen (Märkte der MA), ohne diesem lässt man Dich gar nicht aufbauen. Auf anderen Märkten ist das egal, oder man darf nur bestimmte Produkte anbieten, usw. ...
      Liebe Grüße

      Abnormal

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von abnormal ()

    • Die Details sind in den Verordnungen zur Herstellung von Fertigverpackung geregelt. Ist schon eine Weile her, dass ich das alles recherchiert habe.
      Das Fazit war dass ich die Waage zur Herstellung von Fertigverpackungen jährlich eichen lassen muss, für den offenen Verkauf am MArkt (zB Vorort Zuckerl aus der Dose ins Sackerl abfüllen und verrechnen) genügt die Eichung alle 2 Jahre.
      Auch die Füllmengen werden geregelt. Mit meiner Waage darf ich z.B. nur Verpackungen zwischen 125g und 10kg abfüllen.
      Für kleinere Verpackungseinheiten müsste ich eine Waage mit feinerer Teilung, für größere Packungen eine Waage mit höherem Wägebereich einsetzen. Das steht natürlich alles nicht genau so in den entsprechenden Regelwerken sondern allgemein formuliert und ich habe mir nur das rausgeholt was für mich zutrifft.
      Liebe Grüße

      Abnormal
    • Alpenimker schrieb:

      Okay, ich brauche also überhaupt nichts? Und kann einfach verkaufen?

      ist es so einfach in Österreich? ^^
      jein - du musst mit dem Veranstalter Deines Marktes abklären ob Du einfach aufstellen kannst oder irgendwelche Auflagen einhalten musst.

      Kann sein, dass Du eine bestimmte Art von Stand brauchst, bestimmte Produkte nicht anbieten darfst, usw.

      Soferne der Marktbetreiber nichts dagegen hat darfst Du Deine Urprodukte einfach so am Markt verkaufen (korrekte Herstellung für das "in Verkehr bringen" vorausgesetzt).

      Du bist Produzent. Deine Produkte kannst Du vermarkten. Du darfst also nicht mit fremden Artikeln handeln. Dann bräuchtest du wiederum einen Gewerbeschein usw... Wenn Du regelmäßig auf Märkte fährst wirst Du auf kurz oder lang Kontakt zum zuständigen MArktamt haben und von denen kontrolliert werden.
      Das ist kein Problem, die sind sehr freundlich und korrekt. Die schauen sich aber auch z.B. deine Waage an (deshalb hab ich diese auch vorhin erwähnt). Also es ist jetzt nicht "einfach so" - aber wenn Du "ordentlich" (entsprechend der aktuellen Regelungen) arbeitest macht Dir keiner Probleme Dein Zeug auch an den Mann zu bringen.
      Es gibt Märkte da sehe ich monatelang keinen vom Marktamt, und welche da stehen sie nach 10 Minuten vor dem Stand. Es gibt Kontrollen da schauen sie nur ein bissl was man so verkauft und wo das denn herkommt, und welche wo sie Proben ziehen, welche wo er sich die Waage anschaut und welche wo er vor allem auf die Preisauszeichnung achtet. Ich hatte aber noch nie Probleme mit dem Marktamt und wie gesagt -- sehr korrekt und höflich...
      Liebe Grüße

      Abnormal

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    • AUSZUG von der WKO




      Bei derartigen Veranstaltungen hat jedermann (unter Beachtung gewerberechtlicher Vorschriften) das Recht, auf Basis einer Marktrechtsverordnung Waren feilzubieten und auch zu verkaufen. Auch als "Flohmärkte“ deklarierte Veranstaltungen fallen darunter.
      Findet eine derartige Verkaufsveranstaltung nur aus einem besonderen Anlass heraus statt, wird sie als Gelegenheitsmarkt (= "Quasimarkt“) bezeichnet.
      Abhaltung von Märkten - Marktverordnung
      Märkte dürfen nur abgehalten werden, wenn eine Gemeinde für eine solche Veranstaltung einen Bedarf festgestellt und eine Verordnung erlassen hat.
      In dieser "Marktrechtsverordnung“ müssen festgelegt sein: Das Marktgebiet, die Markttermine (Jahres-, Monats- oder Wochenmärkte) sowie die Waren(Gruppen) für die Hauptgegenstände des Marktverkehrs.
      Mit der Durchführung und Organisation des Marktes dürfen auch Dritte, also zB Gewerbetreibende mit entsprechender Gewerbeberechtigung (freies Gewerbe) betraut werden.
      Abhaltung von Quasimärkten - Bewilligung
      Zur Abhaltung einer marktähnlichen Veranstaltung ("Quasimarkt“) aus einem besonderen Anlass heraus (zB Firmung, Kirchweihfest – "Kirtag“, Sportveranstaltung, Advent-, Weihnachts- oder Ostermärkte, oder für besondere Firmenjubiläen) ist von der örtlich zuständigen Gemeinde eine behördliche Bewilligung für den jeweiligen Veranstalter notwendig (gilt auch für als "Flohmärkte“ deklarierte Veranstaltungen).
      Diese Bewilligung hat ebenfalls – neben der Bezeichnung des besonderen Anlasses – das Marktgebiet, den Markttermin und die Waren(Gruppen) des Hauptgegenstandes des Marktverkehrs zu enthalten. Jedenfalls müssen entsprechende Einrichtungen wie Verkaufsstände, Marktbuden etc. aufgebaut werden, damit das Erscheinungsbild eines Quasimarktes auch wirklich geschaffen wird.
      Achtung:
      Auch Flohmärkte – soweit sie nicht bloß karitativen Zwecken dienen – unterliegen der Gewerbeordnung und dürfen daher nur im Rahmen einer entsprechenden Marktverordnung oder als bewilligte Quasimärkte durchgeführt werden.
      Veranstaltungen, die nicht als Märkte (Quasimärkte) gelten
      Folgende Verkaufsveranstaltungen gelten weder als Märkte noch Quasimärkte und bedürfen daher weder einer Verordnung noch einer Bewilligung der Gemeinde:
      • Bauernmärkte: Marktähnliche Verkaufsveranstaltungen von Land- und Forstwirten zum Feilbieten und Verkauf von Erzeugnissen aus eigener Produktion
      • Karitative Märkte: Marktähnliche Veranstaltungen von kurzer Dauer, die in herkömmlicher Weise wohltätigen Zwecken dienen (zB karitative Flohmärkte, Bastel-, Advent- und Ostermärkte)
      • Messen: Fachmessen, Publikumsmessen und messeähnliche Veranstaltungen gelten gleichfalls nicht als Märkte oder Quasimärkte.
      Marktbeschicker (Marktbesucher, Marktbezieher)
      An Märkten/Quasimärkten kann jedermann teilnehmen. Die Marktfreiheit ermöglicht auch Gewerbetreibenden – im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung (zB Handels-/Erzeugerberechtigungen, Marktfahrer) – die Beschickung von Märkten/Quasimärkten (auch Besuch oder Beziehen von Märkten/Quasimärkten genannt) zwecks Feilbieten und Warenverkauf wie auch zum Entgegennehmen von Bestellungen ohne Anzeige einer weiteren Betriebsstätte. Auch Nicht-Gewerbetreibenden (zB Land- und Forstwirten) und auch ausländischen Gewerbetreibenden aus Staaten, mit denen Gegenseitigkeit besteht (zB aus dem EU/EWR) ist die Marktbeschickung gestattet.
      Mitführen des Nachweises der Gewerbeberechtigung
      Gewerbetreibende müssen bei Märkten/Quasimärkten das Original (nicht: Kopie!) der Verständigung über die Gewerberegistereintragung oder des Gewerbescheines mit sich führen und vorweisen können. Mehrere Märkte am selben Tag kann ein Gewerbetreibender auf Basis ein- und derselben Gewerbeberechtigung daher nicht gleichzeitig beschicken.
      Marktordnung – Marktgegenstände- Organisation der Marktveranstaltung
      Neben der Marktrechtsverordnung ist auch eine Marktordnung von der Gemeinde zu erlassen. In dieser müssen u. a. die Bedingungen für die Standplatzvergabe, die Marktzeiten, die Haupt- und Nebengegenstände des Marktverkehrs ("Marktgegenstände“) etc. festgelegt werden. Danach richtet auch das zulässige Warenangebot auf einem Markt/Quasimarkt. Eine Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken durch Gastgewerbetreibende sind in den meisten Marktordnungen (auf zugewiesenen Standplätzen) erlaubt. Die Organisation bzw. Durchführung der Marktveranstaltung kann auch Dritten (zB Gewerbetreibenden) überlassen werden.
      Verkaufsverbote
      Das Feilbieten und den Verkauf auf Märkten von Waffen und Munition, von Bettfedern, Obstbäumen und Obststräuchern sowie Reben udgl. erlaubt der Gesetzgeber nicht.
      Marktzeiten
      Für Märkte/Quasimärkte gelten die durch die Marktrechtsverordnung oder die jeweilige Quasimarktbewilligung festgelegten Marktzeiten! Die Bestimmungen des Öffnungszeitenrechts an Wochentagen bzw. Sonn- und Feiertagen gelten daher für diese Veranstaltungen nicht.
      Kosten und Gebühren
      Die Gemeinde als Marktveranstalter ist berechtigt, für die Benutzung der Marktein-richtungen von den Marktbeschickern entweder öffentlich rechtliche Abgaben oder - wie zumeist – zivilrechtliche Entgelte zu verlangen.

      Die Höhe dieser Entgelte hat sich an dem überlassenen Raum, der Benutzung von Gerätschaften und sonstigen Auslagen (zB Reinigungskosten) zu orientieren und darf nicht höher liegen als die von der Gemeinde zur Errichtung, Erhaltung und Betrieb der Markteinrichtungen notwendigen Beträge samt Verzinsung.
      Achtung:
      Für die Verfolgung von Übertretungen der Marktordnung ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Strafbehörde zuständig.
      Sonstige gesetzliche Bestimmungen wie Maß- und Eichrecht, Lebensmittelrecht, Veterinärrecht bzw. Straßenverkehrsrecht (für die Verwendung öffentlichen Gutes zu Erwerbszwecken) sind zu beachten.
      Gruß Margit :biene

      Nicht die Bienenrasse entscheidet über Fleiß, Sanftmut und Gesundheit sondern die Bienenhaltung :D
    • Alpenimker schrieb:

      Jetzt aber ist es so weit. Ich möchte ein bis drei Tage im Jahr auf einem Markt oder Flohmarkt Honig verkaufen.Was brauche ich dazu von der bürokratischen Seite?
      Red' mit dem zuständigen Marktamt, das ist i.d.R am Gemeindeamt. Die sagen Dir ob Du Dich überhaupt aufstellen darfst (z.B. weil ein schon ein Imker dort steht), wieviel die Standgebühr ist und weisen Dir einen Platz zu. Im allgemeinen sind die ziemlich entspannt unterwegs.

      Alpenimker schrieb:


      ich nehme mal an, dass ich keinen Gewerbeschein brauche weil ich Produzent bin, nur ganz kleine Mengen verkaufe und nur das Ursprungsprodukt. Also bin ich eine Privatperson und kein Gewerbetreibender oder?
      Das fällt unter "Bäuerliche Direktvermarktung". Genauere Auskunft gibt's bei der Landwirtschaftskammer. Die haben auch das Formular für den "Produzentennachweis", den Dir dann die Gemeinde abstempelt (Diesen Produzentenschein wollen die Wiener gerne). Ich gehe jetzt auch davon aus das nicht nur die Urprodukte verkauft werden dürfen, sondern z.B. auch selbtsgemachte Kerzen, Propolistropfen und Cremen.


      Sich zwei bis drei Tage im Jahr auf einem Wochenmarkt hinzustellen ist aber ziemlich sinnfrei, das Publikum braucht eine gewisse Zeit um Dich wahrzunehmen. Wenn Du dann Deine Kunden hast und nach ein paar Mal und auf einmal nicht mehr am Markt stehst ist das auch nix. In dem Fall such Dir lieber einen Adventmarkt...
      liebe Grüße
      Alexander

      Honig von Langenzersdorfer Bienen
      bienenhonig.cc